CC599C - der neue Ausgangsvermerk im ATLAS-AES Phase 2
Wenn Ihr Spediteur, Ihr Zollagent oder Ihre Buchhaltung neuerdings von CC599C statt von IE599 spricht, erleben Sie die größte Modernisierung des deutschen Ausfuhrsystems seit der Einführung von ATLAS-Ausfuhr. Mit der Umstellung auf ATLAS-AES 3.0 im Jahr 2025 hat die deutsche Zollverwaltung das EU-weite AES Phase 2 Programm umgesetzt. Die neue Nachricht CC599C löst die seit 2009 bekannte IE599 ab und ist seither der amtliche Ausgangsvermerk im ATLAS-System.
Dieser Artikel erklärt, was CC599C ist, wann er in ATLAS-Online ankommt, wie das Finanzamt ihn gemäß §4 Nr. 1 lit. a UStG i. V. m. §10 UStDV anerkennt und welche praktischen Konsequenzen die Umstellung für Mittelstand-Exporteure und Spediteure aus Hamburg, Bremerhaven oder Wilhelmshaven hat. Wer bereits eine fehlende IE599 erlebt hat, weiß: Der Teufel steckt nicht im Zoll, sondern im Hafensystem. Bei CC599C ist es genauso.
Was ist CC599C im Vergleich zum alten IE599?
CC599C steht für "Customs Communication 599C" und ist die Nachricht, mit der die EU-Ausfuhrzollstelle dem Anmelder bestätigt, dass die Ware das Zollgebiet der Union physisch verlassen hat. Die Funktion entspricht eins zu eins der bisherigen IE599-Nachricht des alten ECS-Systems (Export Control System). Geändert haben sich der Nachrichtenkopf, das Datenformat und der zugrundeliegende technische Standard.
Im AES Phase 2 wurde das Nachrichtenpräfix IE (Information Exchange) durch CC ersetzt. Hintergrund ist das EU Customs Data Model, das eine harmonisierte XML-Struktur für alle Mitgliedstaaten vorgibt. Die ehemals nationalen Datenformate werden durch ein einheitliches Schema abgelöst, was den länderübergreifenden Datenaustausch zwischen Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle erleichtert.
Praktisch relevant ist die Frage der Rechtswirkung. Hier gibt es eine klare Antwort: CC599C und IE599 haben identische Rechtswirkung als Ausfuhrnachweis. Beide Nachrichten erfüllen die Anforderungen aus Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und gelten gemäß §10 UStDV als Belegnachweis für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung. Eine Umwandlung alter IE599 in das neue Format ist nicht erforderlich und nicht möglich. Vor dem Stichtag ausgestellte IE599 behalten ihre volle Beweiskraft.
| Merkmal | IE599 | CC599C |
|---|---|---|
| System | ATLAS-AES (alte Version) / ECS Phase 1 | ATLAS-AES 3.0 / ECS Phase 2 |
| Nachrichtenstandard | nationale XML-Variante | EU Customs Data Model (harmonisiert) |
| Datenfelder | Basisdaten | erweitert (Teilausfuhr, mehrere Ausgangsstellen) |
| Rechtsgrundlage | Art. 334 DVO (EU) 2015/2447 | Art. 334 DVO (EU) 2015/2447 |
| Nachweis nach UStG/UStDV | ja, §10 UStDV | ja, §10 UStDV |
| Anerkennung durch Finanzämter | vollständig | vollständig |
Wann kommt CC599C in ATLAS-Online an?
ATLAS ist kein öffentlich zugängliches Webportal. Der Zugang erfolgt entweder über zertifizierte Drittanbietersoftware mit Anbindung an die Zoll-IT-Infrastruktur oder über das ATLAS-Internet-Ausfuhr-Anmeldungsverfahren (IAA) für gelegentliche Anmelder. Bei einer typischen Containerausfuhr mit zugeordnetem Zollagent läuft die Nachrichtenkette wie folgt ab:
- CC515C (Ausfuhranmeldung). Der Zollagent übermittelt die elektronische Ausfuhranmeldung an die zuständige Ausfuhrzollstelle.
- CC528C (Annahme und MRN-Vergabe). Die Ausfuhrzollstelle prüft die Anmeldung formal, akzeptiert sie und vergibt die MRN. Die MRN ist eine 18-stellige alphanumerische Referenznummer im Format "Jahreszweistellig + Länder-ISO + 13 alphanumerische Zeichen + Prüfziffer".
- CC529C (Überlassung zur Ausfuhr). Nach abgeschlossener Risikoanalyse und gegebenenfalls Beschau erfolgt die Überlassung zur Ausfuhr. Mit dieser Nachricht wird das Ausfuhrbegleitdokument (EAD) bereitgestellt, das die Ware bis zur Ausgangszollstelle begleitet.
- CC518C (Ausgangsergebnisse zwischen den Ämtern). Sobald die Ware physisch das Zollgebiet verlassen hat und die Ausgangszollstelle dies aus dem Hafensystem registriert, schickt sie die Ausgangsergebnisse an die Ausfuhrzollstelle.
- CC599C (Ausgangsvermerk an den Anmelder). Die Ausfuhrzollstelle generiert daraufhin den Ausgangsvermerk und leitet ihn an den Anmelder zurück. Der Vorgang in ATLAS wechselt in den Status "Erledigt".
Die Vorlaufzeit zwischen Schiffsabgang und Eintreffen der CC599C beträgt im Regelfall ein bis zehn Tage. Sie hängt vom Hafen, vom Schnittstellenstatus zwischen Hafensystem und ATLAS und von der Datenqualität der Anmeldung ab. Bei sauberer Datenlage und Schiffsabgang aus Hamburg, Bremerhaven oder Wilhelmshaven liegt CC599C oft schon zwei bis drei Werktage nach Vesselcall vor. Bleibt der Ausgangsvermerk drei Wochen nach dem dokumentierten Gate-out aus, liegt nicht ein Verfahrensverzug vor, sondern ein Matching-Fehler im Hafensystem.
CC599C als Ausfuhrnachweis nach UStG und UStDV
Die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung ist in §4 Nr. 1 lit. a UStG geregelt. §6 UStG definiert, was als Ausfuhrlieferung gilt: die Lieferung eines Gegenstandes durch den Lieferer oder seinen Beauftragten in das Drittlandsgebiet, mit Nachweis des physischen Warenausgangs. §10 UStDV präzisiert den Belegnachweis und nennt die elektronische Ausfuhranmeldung im AES (CC599C, früher IE599) als Regelnachweis bei der Beförderung oder Versendung im Ausfuhr-Kontrollverfahren.
Damit die Steuerbefreiung greift, muss der Unternehmer nach §13 UStDV zusätzlich den Buchnachweis führen. Das bedeutet, die zur Ausfuhr gehörenden Belege (Rechnung, Frachtdokumente, Ausgangsvermerk) müssen in der Buchführung eindeutig dem jeweiligen Umsatz zugeordnet werden. CC599C ist hierfür der primäre Belegnachweis im Sinne des §10 UStDV.
Sollte CC599C im Einzelfall fehlen, sind nach §8 ff. UStDV Alternativbelege zulässig. Dazu zählen handelsübliche Belege wie das Konnossement (Bill of Lading) mit Nachweis der Verladung, die Spediteursbescheinigung, der Versandschein, oder der Eingangsbestätigung des Empfängers im Drittland. Die Finanzverwaltung erkennt Alternativbelege jedoch nur an, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der elektronische Ausgangsvermerk aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht vorliegt. In der Praxis bedeutet dies: Wer einen Alternativbeleg vorlegt, sollte den dokumentierten Versuch nachweisen können, CC599C über die Ausgangszollstelle zu erlangen.
| Belegart | Rechtsgrundlage | Anwendung |
|---|---|---|
| CC599C / IE599 | §10 UStDV | Regelnachweis für Beförderungs-/Versendungsfälle |
| Konnossement mit Verladungsnachweis | §10 UStDV i. V. m. §8 UStDV | Alternativbeleg im Seetransport |
| Spediteursbescheinigung | §10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV | wenn Ware durch Spediteur gestellt |
| Empfängerbestätigung im Drittland | §8 UStDV (analog) | Ergänzungsnachweis |
| LOI an Ausgangszollstelle | außerhalb UStDV | für Nachforschungsersuchen |
Praktische Anwendung in der Buchhaltung
Aus Sicht der Buchhaltung ändert sich mit CC599C operativ wenig. Die XML-Datei wird wie bisher vom Zollagenten oder direkt aus ATLAS-Online heruntergeladen, dem entsprechenden Lieferschein bzw. der Ausgangsrechnung zugeordnet und im Belegarchiv abgelegt. Wichtig sind drei Punkte für die saubere Übernahme der Umstellung:
Erstens: Dateiname und Format anpassen. Wenn Ihre Buchhaltungssoftware oder Ihr Dokumentenmanagementsystem den Dateinamen "IE599" als Suchstring fest verdrahtet hat, sollte dieser auf "CC599C" oder eine generische Bezeichnung wie "Ausgangsvermerk_MRN" umgestellt werden. Der XML-Inhalt selbst hat sich strukturell verändert; reine Volltextsuche nach "IE599" findet in der CC599C-Nachricht keinen Treffer mehr.
Zweitens: Aufbewahrungsfristen einhalten. Nach §147 AO gelten zehn Jahre für umsatzsteuerlich relevante Belege. CC599C ist umsatzsteuerlich relevant und unterliegt dieser Frist. Praktisch bedeutet das: Original-XML mit eingebetteter Behördensignatur archivieren, nicht nur PDF-Renderungen, da nur das XML die kryptografische Integrität gegenüber einer späteren Außenprüfung erhält.
Drittens: Kommunikation mit dem Steuerberater. Wenn Ihr Steuerberater oder Ihre Wirtschaftsprüfung im Rahmen einer Jahresprüfung "die IE599" anfordert, ist CC599C der korrekte aktuelle Beleg. Ein kurzer Hinweis in der Belegliste ("Ausgangsvermerk CC599C, AES Phase 2") genügt, um Rückfragen zu vermeiden.
Die Frist zur Anwendung der Steuerbefreiung folgt der allgemeinen umsatzsteuerlichen Belegfrist. In Fällen, in denen CC599C zum Voranmeldungstermin nicht vorliegt, kann die Lieferung zunächst regulär versteuert und nach Eingang des Belegs durch Berichtigung nach §17 UStG korrigiert werden. Cashflow-seitig ist die zwischenzeitliche Bindung der USt der wesentliche Nachteil verzögerter Ausgangsvermerke.
Hafenspezifische Besonderheiten Hamburg, Bremerhaven, Wilhelmshaven
Die ATLAS-Schnittstelle zum Hafensystem ist die operative Engstelle bei der Generierung von CC599C. Jeder deutsche Seehafen verfügt über ein eigenes Port Community System mit eigenen Eigenheiten.
Hamburg (EMP, ehemals ZAPP). EMP (Export Management Platform) ist seit 2023 in Hamburg im Einsatz und ergänzt die bestehenden ZAPP-Funktionen; beide Module koexistieren. Die Registrierung der MRN am Containerterminal erfolgt entweder über Z-Nummer (Vorabmeldung), B-Nummer (Schiffsanmeldung) oder S-Nummer (Schwergutsendung). Bei den Großterminals Eurogate Hamburg und HHLA Tollerort funktionieren die Schnittstellen routiniert. Häufigster Fehler: Die Z-Nummer aus der Buchung wird nicht korrekt mit der MRN verknüpft, dann erfolgt nach Schiffsabgang kein Match in EMP, ATLAS erhält keine Ausgangsmeldung, CC599C bleibt aus.
Bremerhaven (BHT). Das Bremen Hafentelematik-System BHT bedient den Containerterminal Bremerhaven inklusive der Eurogate-Anlagen. BHT übermittelt die Ausgangsbestätigung nach Vesselcall an ATLAS. Die Vorlaufzeit von Gate-out bis CC599C liegt in normalen Wochen unter drei Werktagen. Verzögerungen entstehen vor allem bei späten Manifeständerungen durch die Reederei, etwa wenn ein FCL-Container vom ursprünglich gebuchten m/v auf eine spätere Abfahrt umgebucht wird, ohne dass die Umbuchung im Hafensystem nachgepflegt wurde.
Wilhelmshaven (WHT). Der JadeWeserPort betreibt mit WHT (Wilhelmshaven Hafentelematik) das Hafensystem für den einzigen deutschen Tiefwasserhafen. Aufgrund des geringeren Volumens und der überschaubaren Zahl an Anläufen (vor allem Maersk und MSC) sind die Matching-Raten in WHT überdurchschnittlich. Probleme entstehen meist bei Transhipment-Sendungen, bei denen der Container aus einem anderen Hafen via Wilhelmshaven die EU verlässt; hier muss die Umleitung aus der Ausfuhranmeldung mit einer Diversionsanzeige des Anmelders korrekt nachgeführt werden.
Die IT-Schnittstellen zwischen ATLAS und den drei deutschen Hafensystemen sind technisch komplex und werden vom jeweiligen IT-Betreiber des Hafens betrieben. Bei Matching-Problemen ist die direkte Klärung über den IT-Betreiber des Hafens regelmäßig schneller als der Weg über das zuständige Hauptzollamt.
Was tun, wenn CC599C ausbleibt?
Bleibt CC599C drei Wochen nach Schiffsabgang aus, ist eine systematische Diagnose angezeigt. In der Regel liegt eine von vier Ursachen vor.
Ursache 1: Match im Hafensystem hat nicht gegriffen. Container hat das Terminal verlassen, das Schiff ist ausgelaufen, aber EMP, BHT oder WHT haben die MRN nicht mit dem Container im Manifest verknüpft. ATLAS erhält keine Ausgangsmeldung. Lösung: Zollagent fragt Hafenbetreiber an, MRN wird manuell nachverknüpft, CC518C und CC599C werden nachträglich generiert.
Ursache 2: Datenfehler in der Ausfuhranmeldung. Containernummer, Buchungsreferenz, Ausgangshafen-Code oder Ausgangszollstellen-Code in der CC515C stimmen nicht mit dem Manifest überein. Lösung: Berichtigung über CC513C, gefolgt von erneutem Matching.
Ursache 3: Umleitung wurde nicht gemeldet. Container wurde umdisponiert (anderes Schiff, anderer Hafen), aber die Umleitung wurde nicht über CC507C an die ursprüngliche Ausgangszollstelle gemeldet. Diese erwartet die Ware nicht. Lösung: Diversionsanzeige nachreichen, dann Matching im neuen Ausgangshafen.
Ursache 4: Ware ist noch im EU-Gebiet. Container hat Terminal befahren, aber Schiff wurde gerollt oder Buchung gecancelt. Status in ATLAS: "Überlassen, nicht ausgetreten". Hier gibt es nichts zu beheben; CC599C wird nach tatsächlichem Schiffsabgang erteilt.
Nach Ablauf von 150 Tagen ab MRN-Vergabe kann der Vorgang in ATLAS auf "Ungültig" wechseln und das Verfahren formell abgebrochen werden. Ab diesem Zeitpunkt wird die Wiederherstellung des Verfahrens deutlich aufwendiger. Über das Nachforschungsersuchen nach Art. 335 DVO (EU) 2015/2447 kann die Ausfuhrzollstelle die Ausgangszollstelle förmlich um Auskunft bitten; die Ausgangszollstelle hat 20 Tage Antwortfrist. Parallel dazu kann ein Letter of Indemnity (LOI) an das zuständige Hauptzollamt gerichtet werden mit der Bitte um Verfahrensabschluss auf Basis vorgelegter Alternativbelege.
FAQ
Ist CC599C dasselbe wie der Ausgangsvermerk?
Im Ergebnis ja. CC599C ist die technische Bezeichnung der Nachricht im AES Phase 2; "Ausgangsvermerk" ist der amtliche deutsche Begriff für diese Bestätigung. Beide bezeichnen denselben Beleg und werden im Sprachgebrauch synonym verwendet.
Werden alte IE599 weiterhin anerkannt?
Ja, ohne Einschränkung. IE599 aus dem alten ECS-System bleibt für die damit dokumentierten Ausfuhrlieferungen vollwertiger Belegnachweis nach §10 UStDV. Eine Umwandlung in CC599C ist weder erforderlich noch möglich.
Wie lange muss ich CC599C aufbewahren?
Zehn Jahre nach §147 AO, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der zugehörige Beleg entstanden ist. Empfohlen wird die Archivierung der originalen XML-Datei einschließlich der eingebetteten Behördensignatur, nicht nur einer PDF-Rendering.
Was passiert, wenn das Finanzamt CC599C nicht akzeptiert?
CC599C ist nach Art. 334 DVO (EU) 2015/2447 in allen EU-Mitgliedstaaten als Ausfuhrnachweis vorgesehen und wird von den deutschen Finanzämtern anerkannt. Bei Rückfragen genügt der Verweis auf §10 UStDV i. V. m. der DVO. Im Streitfall können Sie die XML-Datei mit eingebetteter Signatur dem Sachbearbeiter vorlegen.
Mein Spediteur sagt, MRN sei nach drei Wochen noch offen. Wer ist zuständig?
Drei Wochen ohne CC599C nach Schiffsabgang sind nicht mehr im Bereich der normalen Verfahrenslaufzeit. In der Praxis ist nicht das Zollamt der richtige Ansprechpartner, sondern der IT-Betreiber des betreffenden Hafens, der das Matching im Hafensystem auflösen muss. Der Zollagent oder ein spezialisierter Dienstleister mit direktem Hafensystem-Zugang kann die Sache regelmäßig innerhalb weniger Stunden klären.
Was als nächstes
Wenn der Ausgangsvermerk Ihrer Ausfuhrlieferung trotz dokumentierter Verladung und Schiffsabgang ausbleibt und Ihr Zollagent den MRN-Status nicht aufgelöst bekommt, liegt das Problem fast immer im Hafensystem, nicht in der Ausfuhranmeldung. Spezialisierte Dienstleister mit direktem Zugang zu den IT-Betreibern der Häfen Hamburg, Bremerhaven und Wilhelmshaven können Matching-Fehler diagnostizieren, korrigieren und CC599C in der Regel innerhalb weniger Stunden auslösen, ohne dass Sie selbst mit dem Hauptzollamt korrespondieren müssen.
Letzte Aktualisierung: 06.05.2026. Stand der Rechtslage zum 06.05.2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Amtliche Quellen
- Unionszollkodex - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Art. 329-336 (Ausgangsvermerk, Nachforschungsersuchen) https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj
- Umsatzsteuergesetz (UStG) §4 Nr. 1 lit. a, §6 (Ausfuhrlieferungen) https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) §8-§17 (Beleg- und Buchnachweis Ausfuhr) https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/
- ATLAS-Ausfuhr - Generalzolldirektion / Zoll https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/atlas_node.html
- Bundesministerium der Finanzen - Schreiben zur AES Phase 2 Umsetzung https://www.bundesfinanzministerium.de
- Hafen Hamburg - Hafensystem EMP (ehemals ZAPP) https://www.hafen-hamburg.de